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ICN-Sachverständigen-Service

KFZ-Schadengutachten

ICN-Sachverständigen-Service – von der Gutachtenerstellung bis zur Instandsetzung – wir stehen Ihnen zur Seite!

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Schadengutachten

Unsere Leistungen für Sie:
Erstellung eines Schadengutachtens nach einem Haftpflichtschaden

Leitfaden im Schadensfall

Nachfolgend finden Sie unsere Step by Step Anleitung, die Sie als Leitfaden nutzen können, um die unangenehme Situation mit mehr Souveränität zu meistern

KFZ-Schadengutachten

ICN-Sachverständigen-Service – von der Gutachtenerstellung bis zur Instandsetzung – wir stehen Ihnen zur Seite!

Ein Verkehrsunfall ist für die meisten beteiligten eine sehr unangenehme und ungewohnte Situation mit der man leider nie abgeklärt und routiniert umgehen kann. Nach dem ersten Schockzustand kommen im Nachhinein generell bei beiden Parteien stets Fragen auf: Wie geht es nach dem Verkehrsunfall weiter? Wer ist Schuld? Und wie hoch ist der entstandene Schaden tatsächlich?

Um alle Zweifel auszuschließen, sollten Sie stets einen unabhängigen Spezialisten an Ihrer Seite haben, denn bei der Beurteilung von Fahrzeugschäden ist es essenziell wichtig, mit einem erfahrenen Partner zusammenzuarbeiten, der den Schadenumfang, sowie den Nutzungsausfall gerade für die geschädigte Partei möglichst akkurat bestimmen kann. Als Unfallgeschädigter müssen Sie nicht auf Angebotsunterbreitungen der Versicherung Ihres Unfallgegners reagieren, sondern Sie haben ein Anrecht darauf einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu engagieren, der den entstandenen Schaden an Ihrem Fahrzeug umfassend auswerten und darauf basierend ein Gutachten erstellen wird – und das völlig kostenfrei! Die Kosten trägt in diesem Fall die Versicherung des Unfallverursachers (Ausnahme sind Bagatellschäden bis 750 € inkl. MwSt.). Sie können die Gutachten-Kosten einfach an uns abtreten und brauchen somit nicht einmal Vorkasse zu leisten, da wir anschließend direkt mit der Versicherung abrechnen.
Da die Gutachten vor allem als Regulierungsgrundlage dienen, macht sich unser umfassendes Experten-Wissen für Sie direkt bezahlt!

Mit unseren sowohl fachlich als auch praktisch erfahrenen Kfz-Sachverständigen mit einer jahrelangen Expertise im Kfz-Bereich (KFZ-Meister), haben Sie stets einen zuverlässigen Experten an Ihrer Seite!

Wir beraten Sie gerne!

Über unsere Servicenummer oder unsere E-Mail-Adresse können Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Unser Service für Sie:

Auf Wunsch können Sie im Haftpflichtschadenfall den kompletten Abwicklungsprozess an uns übergeben. Wir kümmern uns um die Schadenbeurteilung, den Rechtsanwalt, den Leihwagen und die finale Reparatur Ihres Fahrzeugs
Wir kontrollieren die Rechnung und führen eine Qualitätskontrolle während und nach der Reparatur durch
Zwecks Reparaturtransparenz kriegen Sie anschließend einen detaillierten Reparaturablaufplan samt Lichtbildern übermittelt.

Erstellung eines Schadengutachtens
nach einem Haftpflichtschaden:

    • Einschätzung Ihres Fahrzeugs: Es werden alle technischen Daten, sowie zugehörige Ausstattungsmerkmale erfasst, um eine Grundbasis für die Wertermittlung des Fahrzeugs zu schaffen
    • Protokollierung sämtlicher Schäden an Ihrem Fahrzeug: Es werden sowohl Vorschäden, d.h. bereits vorher vorhandene Schäden, sowie durch den gegenwärtigen Unfall entstandene Schäden detailliert protokolliert und mit Lichtbildern aufgenommen
    • Einschätzung des gesamt benötigten Instandsetzungsaufwandes: Es werden umfassend alle für die Reparatur benötigten Ersatzteile, sowie der komplette Arbeitsaufwand und die geschätzte Dauer der Reparaturmaßnahmen aufgelistet. Die Einschätzung der Reparaturdauer ist in der Hinsicht essenziell, da Ihnen als geschädigte Partei für die Ausfallzeit ein Ersatzwagen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zusteht.
    • Berücksichtigung einer Wertminderung: Verunfallte Fahrzeuge sinken trotz einer fachmännisch durchgeführten Instandsetzung im Wert. Deshalb werden mittels unserer speziell entwickelter EDV-Programme sämtliche Ausstattungsmerkmale Ihres Fahrzeugs ermittelt, um eine mögliche Wertminderung auch bei unbeschädigten Ersatzteilen zu ermitteln. Der Minderwert ist nach einem Unfall bereits Bestandteil des erstattungsfähigen Schadens und wird im finalen Gutachten gesondert ausgewiesen. Ausschlaggebend für einen Wertminderungsanspruch bei Ihrem Fahrzeug sind Faktoren wie z.B. das Fahrzeugalter, der Erhaltungszustand sowie die Gesamtlaufleistung des Wagens.
    • Kostenaufstellung: Wir geben eine bestmögliche Gesamtkalkulation für die entstehenden Kosten ab.
    • Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes: Wir bestimmen anhand unserer detailreichen Auswertungen aller Ausstattungsmerkmale am Fahrzeug sowie der regionbezogenen Marktanalyse, den gegenwärtigen Wiederbeschaffungswert Ihres Wagens. Vereinfacht ausgedrückt: wir bestimmen bestmöglich den Preis, den Sie in einem seriösen Autohaus für ein Fahrzeug wie Ihres bezahlen müssten.
    • Ermittlung der Wiederbeschaffungsdauer: Hierbei teilen wir Ihnen die voraussichtliche Dauer mit, das beschädigte Fahrzeug durch ein vergleichbares zu ersetzen. In Einzelfällen, z.B. wenn Sie ein seltenes Einzelstück fahren, würde hier die Wiederbeschaffungsdauer die übliche Wiederschaffungszeit von i.d.R. 10 – 15 Kalendertagen weit überschreiten.
    • Bewertung: Abschließend geben wir unsere finale Beurteilung ab, ob es sich bei Ihrem Wagen um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt oder ob sich eine fachgerechte Instandsetzung des Schadens lohnen würde. Falls sich die Reparatur nicht mehr rentiert, geht der Anspruch auf Wiederherstellung des Fahrzeugs in den Ursprungszustand in einen Anspruch auf Geldersatz über!

Lassen Sie sich von uns beraten.

Sie sind als Geschädigte/-r in einen Verkehrsunfall verwickelt? Wie geht es nun weiter?

Nachfolgend finden Sie unsere Step by Step Anleitung, die Sie als Leitfaden nutzen können, um diese ungewohnte und unangenehme Situation mit mehr Souveränität zu meistern:

Schritt Nr. 1

Auch wenn es Ihnen in einer derart stressvollen Situation schwer fällt, versuchen Sie Ruhe zu bewahren und begeben Sie sich an einen sicheren Ort abseits der Fahrbahn.

Schritt Nr. 2

Sie sollten generell immer die Polizei (110) hinzuziehen. Diese wird Ihnen unterstützend zur Seite stehen, indem sie z.B. weitere Rettungskräfte anfordert und Verletzte bis zur Ankunft dieser versorgt. Die Polizei hilft bei der Erstellung eines Unfallgutachtens, mit dem die Unfallschuld festgestellt werden kann. Im Verlauf der Unfallaufnahme sichern die Beamten Beweise, indem sie die beteiligten Fahrzeuge und deren Schäden, die Unfallstelle, sowie Bremsspuren durch Lichtbilder und Protokolle sichern. Die Anstoßspuren auf den beteiligten Fahrzeugen werden fachmännisch analysiert und ebenfalls protokolliert. Diese Maßnahmen können später für die Schadensersatzleistung der gegnerischen Versicherung oder bei einer Verhandlung des Unfalls aufgrund grober Fahrlässigkeit vor Gericht essenziell sein. Zur Unfallaufnahme durch die Beamten gehört auch die Befragung von Zeugen.

Schritt Nr. 3

Vergewissern Sie sich, dass weder Sie selbst noch andere Personen verletzt sind. Alarmieren Sie im Zweifelsfall stets die Rettungskräfte (112) und leisten Sie bei Bedarf und nach Möglichkeit Erste-Hilfe-Maßnahmen!

Schritt Nr. 4

Notieren Sie wenn möglich: das Kennzeichen, sowie den Namen und Anschrift des Unfallgegners, Namen und Adressen von Zeugen, Name und Dienststelle des aufnehmenden Polizeibeamten.

Machen Sie Lichtbilder vom Unfallort und den beteiligten Fahrzeugen mit Ihrem Smartphone. Wichtig hierbei ist die Stellung der beteiligten Fahrzeuge, deren Bremsspuren oder eventuelle Austritte von Betriebsmitteln.

Wenn möglich erstellen Sie eine einfache Skizze vom Unfallhergang.

Schritt Nr. 5

Als Geschädigter haben Sie stets das Recht, einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen. Bei einem Unfall durch Fremdverschulden ist es immer ratsam, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, solange der Schaden nicht als Bagatellschaden durch einen Laien erkennbar ist.

Fakt ist die Versicherer haben oftmals Kooperationsverträge mit bestimmten Gutachterbüros, die den Ihnen entstandenen Schaden letztendlich eher zugunsten der Versicherung bewerten. Verzichten Sie demnach bitte auf Angebote gegnerischer Versicherer, die Ihnen einen Gutachter zu Verfügung stellen wollen, wenden Sie sich an einen unabhängigen Gutachter! Die Kosten für das Erstellen des Gutachtens trägt nach herrschender Rechtssprechung die Versicherung des Schädigers, da diese zum Schaden dazu gehören, solange es sich nicht erkennbar um einen Bagatellschaden handelt!   

Engagieren Sie einen unabhängigen Sachverständigen, der in jedem Fall qualifiziert ist, den vorhandenen Schaden fachmännisch und mit mit viel Know-How beurteilen und festsetzen zu können. Denn ein Gutachter, der sein Fachwissen sowohl auf der fachlichen, als auch auf einer praktischen Ebene, basierend auf seinem Werdegang wie z.B. als Kfz-Meister, kann einen Schaden besser einschätzen als ein Gutachter, der die Fahrzeugschäden lediglich mithilfe einer EDV-Software rein subjektiv beurteilt.

Schritt Nr. 6

Wenden Sie sich zwecks Instandsetzung des entstandenen Schadens in jedem Fall an die Kfz-Werkstatt Ihres Vertrauens uns nicht an eine Autowerkstatt, die Ihnen von der Versicherung des Unfallgegners unterbreitet wird! Denn auch in diesem Fall, ähnlich wie im Schritt 4 beschrieben, werden diese Werkstätten höchstwahrscheinlich Kooperationsverträge mit der Versicherung haben. Lassen Sie die Transparenz der Reparatur nicht durch x-beliebige Kooperationsgeschäfte seitens der Versicherer verfälschen! Wählen Sie eine Autowerkstatt Ihres Vertrauens!

Wir kümmern uns um alles!

Innerhalb kürzester Zeit klären wir Ihr Anliegen und sorgen dafür, dass der Schaden schnell behoben werden kann:

  • Kein Ärger und unnötiger Stress.
  • Kompetente und ehrliche Beratung.
  • Schnell und zuverlässig, ohne versteckte Kosten.

“Ich bin super zufrieden mit der schnellen Abwicklung. Der Schaden konnte anschließend wieder repariert werden. ”

J. A. Schmitz aus Köln

Fragen & Antworten:

Ihr Fahrzeug ist aufgrund eines Aufpralls unverschuldet beschädigt? Was tun? Wer kann helfen und wer kann den Schaden regulieren?

Nach § 249 BGB ist hierbei der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallgeschädigten den entstandenen Schaden zu ersetzen, den dieser erlitten hat. Dabei ist es wesentlich, dass der Schaden so ausgeglichen werden muss, dass das unfallgeschädigte Fahrzeug nach dem Unfall genauso gut dasteht wie vor dem Unfall. Hierbei ist es für die Versicherung des Unfallverursachers essenziell den Umfang des entstandenen Schadens genau einzuschätzen. Diesen Schadensumfang kann ein Sachverständiger, der das beschädigte Fahrzeug begutachtet in Form eines Gutachtens festsetzen.

Was genau ist eigentlich ein Haftpflichschaden?

Im Haftpflichtschadenfall übernimmt die Haftpflichtversicherung die Position des Unfallverursachers (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) und muss den Schadenersatzansprüchen des Unfallopfers nachkommen. Bei einem Haftpflichtschaden hat der Geschädigte die freie Wahl des Gutachters. Die Kosten für das Gutachten trägt die gegnerische Versicherung, sofern die Bagatellschadengrenze (derzeit ca. 750 Euro) nicht unterschritten wird.

Was genau ist eigentlich ein Kaskoschaden?

Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzleistung der eigenen Versicherung und beruht auf dem Vertragsrecht zwischen Versicherungsnehmer und seinem Versicherer. Bei einem Kaskoschaden ist der geschädigte Versicherungsnehmer an die Weisung des Versicherers hinsichtlich Gutachterbeauftragung gebunden. Hierbei prüft der von der Versicherung beauftragte Sachverständige das Ausmaß in dem die Versicherung im Kaskoschadenfall eintreten muss.

Wer bestellt eigentlich den Gutachter?

Wer letztendlich den Gutachter beauftragt, hängt immer davon ab, ob der Unfall durch Fremd- oder Eigenverschulden zustande gekommen ist und, ob das verunfallte Fahrzeug eine Haftpflicht- oder eine Kaskoversicherung besitzt. Bei einem Unfall mit Fremdverschulden ist die Sache klar: Für den Geschädigten wird der Sachverständige auf Wunsch von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung beauftragt oder man hat als Geschädigter das Recht (ratsamerweise) einen unabhängigen Gutachter hinzuzuziehen.

Was genau macht eigentlich ein Gutachter?

Ein durch den Kfz-Sachverständigen erstelltes Gutachten dient der Kfz-Versicherung nach einem Verkehrsunfall als Unterstützung die Höhe des entstandenen Schadens einzuschätzen. Es führt unter anderem die notwendigen Reparaturmaßnahmen auf und gewährt einen Ausblick auf die zu erwartenden Gesamtkosten. Ein Gutachter hilft demnach ebenso bei der Bewertung, ob sich eine Instandsetzung wirtschaftlich lohnt, oder es sich bei dem Fahrzeug letzten Endes um einen Totalschaden handelt. Im selben Zuge hält der Sachverständige alle Schäden detailliert fest, sodass seine Feststellungen gleichzeitig als Beweismittel dienen können (z.B. wenn es in naher Zukunft zu einer rechtlichen Auseinandersetzung vor Gericht kommen würde).

Wer zahlt das Gutachten / Wer bezahlt den Gutachter?

Die Kosten für ein Schadengutachten betragen in der Regel mehrere hundert Euro. Wer die Kosten für das Gutachten trägt, hängt vor allem von der Schuldfrage ab.
Bei einem Unfall, an dem der Geschädigte keine Mitschuld trägt, übernimmt die Kfz- Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für das Gutachten am Wagen des Geschädigten. Sollte der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall eigenverantwortlich einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen, so zahlt in diesem Fall auch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Trägt der Geschädigte hingegen eine Teilschuld am Unfall, so muss auch er einen Teil der Kosten für das Gutachten übernehmen.
Meldet man als Versicherungsnehmer selber einen Schaden am eigenen Fahrzeug (z.B. durch Eigenverschulden oder höhere Gewalt) seiner Kaskoversicherung, so obliegt das der Versicherung zu entscheiden, ob ein Gutachten benötigt wird oder nicht. Sollte ein Gutachten von Nöten sein, trägt der Versicherer selbst die Kosten für den Gutachter.
Beauftragt man hingegen eigenverantwortlich einen Kfz-Gutachter für das eigene Fahrzeug, ohne dass dieser vom Versicherer gefordert wird oder man möchte ein Gegengutachten erstellen lassen, so muss man die Unkosten selber tragen.

Muss ich bei einem selbstverschuldeten Unfall, Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Wetter) oder Vandalismus ebenfalls einen Gutachter beauftragen?

Nein, in solchen Fällen wird eine Kaskoversicherung benötigt, um überhaupt eine Regulierung durch die Versicherung erreichen zu können. Die Versicherung beauftragt dann, sofern sie es für notwendig erklärt, einen Gutachter, der den entstandenen Schaden festsetzt. In den meisten Fällen müssen Sie, je nach Ihren Versicherungs- und Vertragsbedingungen für die Reparatur auch eine Selbstbeteiligung entrichten.

Wann ist ein Gutachten nach einem Unfall erforderlich?

Ein komplettes Gutachten ist grundsätzlich nicht nach jedem Unfall notwendig. Bei geringen Schäden wie z.B. kleinen Kratzern oder Dellen, den so genannten Bagatellschäden, kann es sein, dass der Versicherer entscheidet keinen Gebrauch von einem Gutachter zu machen. Von einem Bagatellschden spricht man generell dann, wenn der verursachte Schaden weniger als 750 € bemisst. Jedoch ist vor überhasteten Entscheidungen stets Vorsicht geboten! Denn bei einigen Schäden ist es für einen Laien kaum erkennbar um welches Ausmaß genau es sich tatsächlich handelt. Denn auch kleine und in den meisten Fällen unscheinbare Parkrempler können einen größeren und auf den ersten Blick nicht sichtbaren Schaden beherbergen. In solchen Fällen sollten Sie stets die Kfz-Werkstatt Ihres Vertrauens aufsuchen und den Schaden dort von einem Profi begutachten lassen, um den Schadensumfang genauer benennen zu können. Letztendlich kann jeder Unfallbeteiligte einen Sachverständigen engagieren. Die Kosten für diesen müssen jedoch je nach Situation aus der eigenen Tasche bezahlt werden.

Was genau ist ein Bagatellschaden am Auto?

Als Bagatellschäden betitelt man in der Regel oberflächliche Lackschäden, Dellen oder Schrammen, die z.B. in Folge einer Unachtsamkeit während eines Rangiervorgangs einem anderen Fahrzeug zugefügt worden sind. Man spricht stets von einem Bagatellschaden, wenn dessen Kosten die Summe von 750 € nicht überschreiten.

Ab wann ist mein Wagen ein Totalschaden?

Man unterscheidet stets zwischen einem technischen und einem wirtschaftlichen Totalschaden.

Bei einem technischen Totalschaden kann das Fahrzeug physisch nicht mehr repariert werden, wohingegen eine Reparatur bei einem wirtschaftlichen Totalschaden zwar möglich wäre, es sich jedoch schlicht und ergreifend rechnerisch einfach nicht mehr lohnen würde. Letzteres hat zur Folge, dass der Anspruch auf Wiederherstellung sich in einen Anspruch auf Geldersatz wandelt.

Habe ich als geschädigter Anspruch auf Nutzungsausfall?

Da Sie Ihr Fahrzeug während der Reparatur nicht nutzen können, haben Sie als Geschädigter grundsätzlich ein Anrecht auf einen Ersatzwagen, oder wenn Sie diesen nicht in Anspruch nehmen möchten, ein Anrecht auf eine finanzielle Entschädigung (s. §249 Abs. 2 BGB). Die Höhe der Entschädigung für den Nutzungsausfall wird durch den Kfz-Sachverständigen auskalkuliert und im Gutachten festgehalten.

Was bedeutet eigentlich „Fiktive Abrechnung“?

Nach einem Verkehrsunfall ist es Ihnen als Geschädigter nach §249 BGB frei überlassen, ob Sie den Wagen instandsetzen lassen möchten oder sich die festgesetzte Summe der Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung auszahlen lassen möchten, d.h. die Summe fiktiv abrechnen wollen. Liegen die Instandsetzungskosten jedoch oberhalb von 70% des Wiederbeschaffungswertes, so wird wie folgt fiktiv abgerechnet: Wiederbeschaffungswert – Restwert = Auszahlungsbetrag. Bitte beachten Sie dennoch, dass Ihr Fahrzeug, wenn Sie damit auch weiterhin im Straßenverkehr teilnehmen möchten, selbstverständlich verkehrssicher sein muss!

Was ist eigentlich die sogenannte 130 % Grenze?

Ihr Fahrzeug ist für Sie nicht einfach nur ein x-beliebiges Fortbewegungsmittel? Sie hängen mit Leib und Seele an Ihrem Auto? Dann können Sie es gerne auch dann reparieren lassen, wenn die Instandsetzungskosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen! Hierbei muss unbedingt beachtet werden, dass Ihr Wagen fachgerecht repariert werden muss und von Ihnen auch weiterhin genutzt wird.

Wenn ich mein Auto später trotzdem verkaufen möchte, muss ich dennoch den Unfallschaden erwähnen?

Wenn Sie Ihr Fahrzeug später verkaufen möchten, stehen Sie in der Offenbarungspflicht. Sie müssen den Vorschaden also trotz der fachmännisch durchgeführten Reparatur offen legen. Mit einem Gutachten eines Kfz-Sachverständigen sind Sie jedoch bestens für diesen Fall gerüstet, denn Sie können den Umfang des behobenen Schadens detailliert belegen! Dass ein Fahrzeug mit einem Vorschaden, selbst wenn dieser fachgerecht beseitigt wurde, weniger wert ist als ein unfallfreies Fahrzeug ist Fakt. Dennoch ist diese Wertminderung Bestandteil eines jeden Gutachtens und wird demnach von der gegnerischen Versicherung beglichen.

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